Kreditrahmen
§ 4
(1) Ein Kreditrahmen ist die einem Kreditnehmer oder einer Kreditnehmergruppe bekanntgegebene Höchstgrenze, bis zu der ihm (ihr) Kredite gewährt werden.
(2) Wird ein Kreditrahmen derart vereinbart, daß er in mehreren Kreditarten des § 2 Abs. 1 ausgenützt werden kann, so ist er unter jener Kreditart (Kreditarten) zu melden, in der (denen) die Ausnützung am wahrscheinlichsten ist.
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