§ 4 Gleisbautechnik-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2012

§ 4.

Dem Lehrling ist vom Lehrberechtigten im Laufe des ersten Lehrjahres im Rahmen der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben, eine Ausbildung in Erster Hilfe zu besuchen, sofern diese Unterweisung nicht von der Berufsschule vermittelt oder dort angeboten wird.

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2025

Gesetzesnummer

20007843

Dokumentnummer

NOR40139890

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