§ 4
Die Meldung gemäß § 1 hat schriftlich auf den amtlich aufgelegten Formblättern oder in einer für das Bundeskanzleramt geeigneten elektronischen Form zu erfolgen.
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§ 4
Die Meldung gemäß § 1 hat schriftlich auf den amtlich aufgelegten Formblättern oder in einer für das Bundeskanzleramt geeigneten elektronischen Form zu erfolgen.
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