§ 4 GGBV

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1999

Dauer der Schulungen

§ 4

(1) Das den Anträgen auf Anerkennung im Rahmen der vorgeschriebenen Unterlagen beizufügende Schulungsprogramm samt Lehrplänen und Zeitplänen hat mindestens folgende Zeitansätze zu berücksichtigen (UE = Unterrichtseinheiten von rund 45 Minuten):

1. Erstschulung für den allgemeinen Teil samt einem

besonderen Teil ....................................... 32 UE,

2. Erstschulung für jeden weiteren besonderen Teil ....... 10 UE,

3. Fortbildungsschulung für den allgemeinen Teil samt

einem besonderen Teil ................................. 16 UE,

  1. 4. Fortbildungsschulung für jeden weiteren besonderen Teil 5 UE.

(2) Schulungsprogrammen für

  1. 1. auf eine der Ziffern des § 11 Abs. 3 eingeschränkte Prüfungen oder
  2. 2. Inhaber gültiger Gefahrgut-Lenkerbescheinigungen oder
  3. 3. mehrjährig in einer dem Gefahrgutbeauftragten vergleichbaren Funktion in Unternehmen gemäß § 11 Abs. 1 GGBG Tätige oder
  4. 4. Sachverständige gemäß § 26 GGBG

    können gegenüber Abs. 1 auf jeweils bis zur Hälfte verkürzte Zeitansätze zugrundegelegt werden.

(3) Verkürzungen auf Grund der einzelnen Ziffern des Abs. 2 dürfen nicht kumuliert werden.

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