Namensänderung
§ 4.
(1) Ändert sich der am Zivildienstabzeichen angeführte Name des Zivildienstleistenden, so hat dieser die Berichtigung der am Zivildienstabzeichen nach § 2 Abs. 1 angeführten Daten bei der Zivildienstserviceagentur zu beantragen, sofern die auf der Rückseite festgesetzte Gültigkeitsdauer noch nicht abgelaufen ist.
(2) Dem Antrag auf Namensänderung sind die, die Änderung begründenden Unterlagen anzuschließen. Nach Erhalt des neuen Zivildienstabzeichens ist das alte Dienstabzeichen vom Zivildienstleistenden an die Zivildienstserviceagentur zu retournieren und von dieser zu vernichten.
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2019
Gesetzesnummer
20006972
Dokumentnummer
NOR40122487
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