§ 4 Gestaltung des Lehrganges zur hochschulischen Nachqualifizierung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Module

§ 4.

(1) Im Rahmen des Lehrganges zur hochschulischen Nachqualifizierung sind Lehrveranstaltungen im Gesamtumfang von 30 ECTS-Credits aus folgenden Modulen vorzusehen:

Module

ECTS-Credits

Kommunikation und Interaktion

6

Profession und Qualität

6

Lehren und Lernen – fachliche Vertiefung

6

Diversität und Inklusion

6

Wissenschaftliches Arbeiten und Forschen

6

(2) Hinsichtlich der Bachelorarbeit (9 ECTS-Credits) gilt § 12 HCV sinngemäß.

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