§ 4 Gesetzliches Budgetprovisorium 2020

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2020

§ 4.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist unbeschadet der den obersten Organen nach Maßgabe der Haushaltsvorschriften zustehenden Befugnis zur Bestreitung der einzelnen Mittelverwendungen innerhalb ihres Teilvoranschlages

  1. 1. soweit in diesem Bundesgesetz Bestimmungen über den Personalplan getroffen werden, der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
  2. 2. im Übrigen der Bundesminister für Finanzen betraut.

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2020

Gesetzesnummer

20010895

Dokumentnummer

NOR40220609

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