Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos. (vgl. BGBl. II Nr. 336/2000)
§ 4.
(1) Über jede Sitzung des Beirates ist ein Protokoll zu führen, in das einzutragen sind:
- 1. Ort, Tag sowie der Zeitpunkt des Beginnes und des Endes der Sitzung,
- 2. die anwesenden Mitglieder (Stellvertreter),
- 3. die Beratungsgegenstände,
- 4. eine Darstellung des wesentlichen Sitzungsverlaufes und der Wortlaut der gefaßten Beschlüsse.
(2) Die Protokollführung obliegt dem vom Vorsitzenden des Beirates betrauten Bediensteten des Bundesministeriums für soziale Verwaltung. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden (seinem Vertreter) und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
(3) Je eine Ausfertigung des Protokolls ist den Mitgliedern und deren Stellvertretern zuzustellen.
(4) Das Protokoll gilt als genehmigt, wenn nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung von einem Teilnehmer an der Sitzung Richtigstellungen beantragt werden. Über die beantragten Richtigstellungen ist in der nächsten Sitzung des Beirates Beschluß zu fassen.
Schlagworte
Rentenanpassung
Zuletzt aktualisiert am
14.03.2025
Gesetzesnummer
10008204
Dokumentnummer
NOR40007396
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)