Sitzungen
§ 4.
(1) Die Sitzungen der Arbeitnehmerschutzkommission werden nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich, vom Bundesminister für soziale Verwaltung einberufen.
(2) Über begründeten schriftlichen Antrag von mindestens sechs Mitgliedern der Kommission hat der Bundesminister für soziale Verwaltung eine Sitzung einzuberufen.
(3) Den Ersatzmitgliedern, die nicht ein ernanntes Mitglied (§ 2 Abs. 1) vertreten, steht das Recht zu, an den Sitzungen der Kommission in beratender Eigenschaft teilzunehmen.
(4) Die Sitzungen der Kommission sind nicht öffentlich. Alle Teilnehmer haben über die Verhandlungsgegenstände Verschwiegenheit zu bewahren; ausgenommen hievon ist die Berichterstattung an die Körperschaft, über deren Vorschlag das Mitglied oder das Ersatzmitglied ernannt wurde, und die Berichterstattung der Behördenvertreter gegenüber den sie entsendenden Stellen.
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2018
Gesetzesnummer
10008297
Dokumentnummer
NOR12096622
alte Dokumentnummer
N6197327639L
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