2. Abschnitt
Anforderungen an Metadaten sowie Geodatensätze und -dienste Metadaten
§ 4.
(1) Die öffentlichen Geodatenstellen haben Metadaten für die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Geodatensätze oder -dienste in der zur Erfüllung des in § 3 Abs. 1 Z 6 genannten Zwecks ausreichenden Qualität zu erstellen und auf aktuellem Stand zu halten. Hierzu können sie sich eines Dienstleisters oder anderer geeigneter Stellen bedienen.
(2) Die nach Abs. 1 zumindest erforderlichen Metadaten sind in der Verordnung (EG) Nr. 1205/2008 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich Metadaten, ABl. Nr. L 326 vom 4. Dezember 2008 S. 12 enthalten.
(3) Die Metadaten nach Abs. 2 umfassen auch Angaben betreffend Beschränkungen des Zugangs der Öffentlichkeit gemäß § 8 sowie die Gründe für solche Beschränkungen.
(4) Die Metadaten sind für die Geodatensätze oder -dienste der Geodaten-Themen
- 1. des Anhangs I und II bis zum 3. Dezember 2010 und
- 2. des Anhangs III bis zum 3. Dezember 2013
- zu erstellen.
Schlagworte
Geodatendienst
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2021
Gesetzesnummer
20006708
Dokumentnummer
NOR40116349
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