Abs. 5 Z 8 tritt, soweit sie nicht Abs. 5 Z 7 betrifft, mit 1. 10. 1996 in Kraft (vgl. § 161 Abs. 17 Z 3 und 4).
Kinderzulage
§ 4
(1) Eine Kinderzulage von 200 S monatlich gebührt - soweit in den Abs. 2 bis 10 nicht anderes bestimmt ist - für jedes der folgenden Kinder:
- 1. eheliche Kinder,
- 2. legitimierte Kinder,
- 3. Wahlkinder,
- 4. uneheliche Kinder,
- 5. sonstige Kinder, wenn sie dem Haushalt des Beamten angehören und der Beamte überwiegend für die Kosten des Unterhaltes aufkommt.
(2) Der Anspruch auf die Kinderzulage endet, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des Monates, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet.
(3) Für ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, gebührt die Kinderzulage auch dann, wenn es
- 1. den Präsenzdienst nach dem Wehrgesetz 1990, BGBl. Nr. 305, oder den Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679, leistet,
- 2. in einer Schul- oder Berufsausbildung steht, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht,
- 3. nach Ablegung der Reifeprüfung nicht unmittelbar den Präsenz- oder Zivildienst antritt, für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten,
- 4. nach Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes nicht unmittelbar das Hochschulstudium beginnt, für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten oder
- 5. nach Abschluß der Schul- oder Berufsausbildung oder nach Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes nicht unmittelbar in das Erwerbsleben eintritt, für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten,
und weder das Kind noch sein Ehegatte über eigene Einkünfte verfügt, die die Hälfte des Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe C (zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen) erreichen.
(4) Hat der Beamte oder eine andere Person für ein Kind, das das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gemäß § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes, BGBl. Nr. 376/1967, Anspruch auf Familienbeihilfe, so gelten die Voraussetzungen des Abs. 3 Z 2 als erfüllt.
(5) Trifft die Voraussetzung des Abs. 4 nicht zu, so gilt für die Prüfung der Voraussetzungen des Abs. 3 Z 2 folgendes:
- 1. Besucht ein Kind eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung, gilt das Erfordernis des Abs. 3 Z 2 nur dann als erfüllt, wenn es ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt. Das Studium wird ernsthaft und zielstrebig betrieben, wenn das Kind im ersten Studienabschnitt nach jedem Studienjahr nachweist:
- a) die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder
- b) die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- oder Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden.
- 2. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Die Erbringung des Studiennachweises ist Voraussetzung für den Anspruch ab dem zweiten Studienjahr und in den folgenden Studienjahren des ersten Studienabschnittes.
- 3. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen.
- 4. Der Nachweiszeitraum wird verlängert durch
- a) eine vollständige Studienbehinderung infolge eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses (zB Krankheit) oder
- b) ein nachgewiesenes Auslandsstudium.
Eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten bewirkt dabei eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes um ein Semester.
- 5. Der Ablauf des Nachweiszeitraumes wird gehemmt durch
- a) Zeiten des Mutterschutzes oder
- b) Zeiten der Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres.
- 6. (Anm.: tritt mit 1. 10. 1996 in Kraft)
- 7. Weiters gebührt die Kinderzulage für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und sich in Schulausbildung befinden, nur dann, wenn sie die jeweils festgelegte Schuldauer um nicht mehr als ein Jahr überschreiten. Maßgebend ist die Schulausbildung, die das Kind bei Erreichen der Volljährigkeit absolviert. Eine Behinderung der Schulausbildung, die durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis bewirkt wird und die zur Wiederholung eines Schuljahres führt, ist auf die Schuldauer nicht anzurechnen.
- 8. Die Z 1 bis 7 sind auf erheblich behinderte Kinder im Sinne des § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, bei denen der Grad der Behinderung mindestens 80 vH beträgt, nicht anzuwenden.
- 9. (Anm.: tritt mit 1. 10. 1996 in Kraft)
(6) Zur Schul- oder Berufsausbildung zählt auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden Abschlußprüfungen und auf die Erwerbung eines akademischen Grades. Im übrigen sind für die Beurteilung, ob die Schul- oder Berufsausbildung beendet ist, das gewählte Studien- oder Berufsziel und die für das Erreichen des gewählten Zieles geltenden Ausbildungsvorschriften maßgebend.
(7) Für ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, kann vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die Kinderzulage gewährt werden, wenn
- 1. berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen und
- 2. weder das Kind noch sein Ehegatte über eigene Einkünfte verfügt, die die Hälfte des Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe C (zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen) erreichen.
(8) Für ein Kind, das seit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf die Kinderzulage gemäß den Abs. 2 bis 7 wegfällt, infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist, gebührt die Kinderzulage, wenn weder das Kind noch dessen Ehegatte über eigene Einkünfte verfügt, die die Hälfte des Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe C (zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen) erreichen.
(9) Ein Beamter hat keinen Anspruch auf die Kinderzulage für sein uneheliches Kind, wenn es nicht seinem Haushalt angehört und er - abgesehen von der Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 - für das Kind nicht einen Unterhaltsbeitrag leistet, der mindestens so hoch ist wie die Kinderzulage.
(10) Für ein und dasselbe Kind gebührt die Kinderzulage nur einmal. Hätten mehrere Personen für ein und dasselbe Kind Anspruch auf diese Zulage oder eine ähnliche Leistung aus einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, so gebührt die Kinderzulage nur dem Beamten, dessen Haushalt das Kind angehört. Hiebei geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht der Anspruch des älteren Beamten vor.
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