§ 4 Gegenseitige Anerkennung auf dem Gebiet des Maß- und Eichwesens

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

§ 4

§ 4. Diese Verordnung tritt mit dem Inkrafttreten des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen *1) in Kraft.

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*1) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttreten wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

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