Allgemeine Meldepflicht bei Auffinden toter Wasser- oder Greifvögel
§ 4.
(1) Jede Person, die tote Wasservögel oder tote Greifvögel auffindet, hat dies unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. Der zuständige amtliche Tierarzt hat gegebenenfalls die Bergung verendeter Wasser- oder Greifvögel zu veranlassen und diese an das nationale Referenzlabor einzusenden. Dabei sind entsprechende Biosicherheitsmaßnahmen zu beachten.
(2) Jeder bestätigte Fall ist von der Behörde unverzüglich dem Landeshauptmann mitzuteilen. Der Landeshauptmann hat der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend darüber zu berichten.
Schlagworte
Wasservogel
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2024
Gesetzesnummer
20005527
Dokumentnummer
NOR40091963
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