§ 4 Geflügelhygieneverordnung 2007

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2007

Probenahme und Probenuntersuchung

§ 4

(1) Die Proben sind in einem zugelassenen Laboratorium untersuchen zu lassen, wenn es sich nicht um Untersuchungen handelt, die mittels Schnelltest an Ort und Stelle durchgeführt werden. Sofern es sich um amtliche Probenahmen oder Salmonellenproben handelt, sind die Proben in einem zugelassenen Labor gemäß Anhang A untersuchen zu lassen. Die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Untersuchungen sind über die Datenbank des Geflügelgesundheitsdienstes Österreich abzuwickeln.

(2) Die Probenahme und die Untersuchung der Proben hat nach den im Anhang B festgelegten Verfahren zu erfolgen.

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