§ 4 Gebühren für Verwahrnisse der gerichtlichen Verwahrungsabteilungen

Alte FassungIn Kraft seit 18.7.1962

Höhe der Verwahrungsgebühr.

§ 4.

(1) Die Verwahrungsgebühr beträgt für je ein Jahr:

  1. a) bei den im § 2 Abs. 1 Z. 1 bis 5 angeführten Verwahrnissen 1 v. T.,
  2. b) bei den im § 2 Abs. 1 Z. 6 angeführten Verwahrnissen und bei Barerlägen in in- und ausländischer Währung 2 v. T. vom Werte,
  3. c) bei Urkunden, die in Geld umsetzbar sind, jedoch nicht zu den im § 2 Abs. 1 Z. 1 bis 5 angeführten Urkunden gehören, 3 S.

(2) Die Gebühren sind nach vollen Schillingbeträgen zu berechnen. Beträge über 50 Groschen sind dabei nach oben, Beträge bis 50 Groschen nach unten auf volle Schillinge auf- oder abzurunden. Die Mindestgebühr beträgt jedoch 1 S.

(3) Für die Berechnung der Gebühr sind die Werte aller unter einer Masse durch die gleiche Zeit verwahrten Gegenstände derselben Gebührenstufe zusammenzurechnen, doch sind mehreren Eigentümern gemeinsam gehörige Gegenstände so zu behandeln, als ob die Anteile gesondert verwahrt würden.

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2023

Gesetzesnummer

10002030

Dokumentnummer

NOR12026939

alte Dokumentnummer

N2196214581T

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