Höhe der Verwahrungsgebühr.
§ 4.
(1) Die Verwahrungsgebühr beträgt für je ein Jahr:
- a) bei den im § 2 Abs. 1 Z. 1 bis 5 angeführten Verwahrnissen 1 v. T.,
- b) bei den im § 2 Abs. 1 Z. 6 angeführten Verwahrnissen und bei Barerlägen in in- und ausländischer Währung 2 v. T. vom Werte,
- c) bei Urkunden, die in Geld umsetzbar sind, jedoch nicht zu den im § 2 Abs. 1 Z. 1 bis 5 angeführten Urkunden gehören, 3 S.
(2) Die Gebühren sind nach vollen Schillingbeträgen zu berechnen. Beträge über 50 Groschen sind dabei nach oben, Beträge bis 50 Groschen nach unten auf volle Schillinge auf- oder abzurunden. Die Mindestgebühr beträgt jedoch 1 S.
(3) Für die Berechnung der Gebühr sind die Werte aller unter einer Masse durch die gleiche Zeit verwahrten Gegenstände derselben Gebührenstufe zusammenzurechnen, doch sind mehreren Eigentümern gemeinsam gehörige Gegenstände so zu behandeln, als ob die Anteile gesondert verwahrt würden.
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2023
Gesetzesnummer
10002030
Dokumentnummer
NOR12026939
alte Dokumentnummer
N2196214581T
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)