§ 4 Gebietsänderungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1954

§ 4

§ 4. Die durch die Gebietsänderungen erforderliche Auseinandersetzung zwischen dem Bundeslande Niederösterreich und dem Bundeslande Wien wird durch Vereinbarung zwischen den beiden Gebietskörperschaften geregelt.

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