§ 4 GATT-Durchführungsgesetz 1980

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1980

§ 4.

Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft die Anwendung der mit dem Buchstaben „C“ bezeichneten Vertragszollsätze durch Verordnung auszusetzen, wenn die in der Vereinbarung zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und Österreich, BGBl. Nr. 17/1980, festgelegte Voraussetzung betreffend die von den Vereinigten Staaten zugesicherte Aufrechterhaltung des Marktzutrittes für österreichischen Käse nicht gegeben ist.

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2018

Gesetzesnummer

10006655

Dokumentnummer

NOR12072614

alte Dokumentnummer

N5198012447I

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