§ 4.
Die Verteilung der Kontingente erfolgt auf der Grundlage aller Anträge, die bis zum 15. des Kalendermonates vor Beginn des Kontingentjahres eingebracht sind. Liegen mehrere Anträge eines Antragstellers vor, gelten sie für die Verteilung des Kontingentes als ein Antrag.
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2018
Gesetzesnummer
10007187
Dokumentnummer
NOR12078031
alte Dokumentnummer
N5199117681J
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