§ 4 GATT - Ausstellung von Kontingentscheinen

Alte FassungIn Kraft seit 14.12.1991

§ 4.

Die Verteilung der Kontingente erfolgt auf der Grundlage aller Anträge, die bis zum 15. des Kalendermonates vor Beginn des Kontingentjahres eingebracht sind. Liegen mehrere Anträge eines Antragstellers vor, gelten sie für die Verteilung des Kontingentes als ein Antrag.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2018

Gesetzesnummer

10007187

Dokumentnummer

NOR12078031

alte Dokumentnummer

N5199117681J

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