§ 4 Gartenbau- und Feldgemüseanbauerhebungsverordnung 2015

Alte FassungIn Kraft seit 09.9.2015

Erhebungsmerkmale

§ 4

Folgende Erhebungsmerkmale sind zu erheben:

  1. 1. bei statistischen Einheiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 die in der Anlage I und
  2. 2. bei statistischen Einheiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 die in der Anlage II

    angeführten Merkmale.

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