§ 4 G-ZG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2013

2. Abschnitt

Gesundheitspolitische Grundsätze Ausrichtung an den Rahmen-Gesundheitszielen und Public Health

§ 4

(1) Im Sinne von „Health in all Policies“ hat die Weiterentwicklung von Zielen, Struktur und Organisation der Gesundheitsversorgung im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit im Einklang mit den von der Bundesgesundheitskommission zu beschließenden Rahmen-Gesundheitszielen zu erfolgen. Die Bundesgesundheitskommission hat die Rahmen-Gesundheitsziele zu konkretisieren. Bei der Konkretisierung der Landesgesundheitsziele durch die Gesundheitsplattform auf Landesebene haben Bund und gesetzliche Krankenversicherung gemeinsam mit den Ländern sicherzustellen, dass allenfalls bereits definierte Gesundheitsziele im Einklang mit den Rahmen-Gesundheitszielen stehen.

(2) Der Bund und die gesetzliche Krankenversicherung haben sich auf Bundes- und Landesebene bei der Durchführung ihrer Maßnahmen im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit an Public Health Grundsätzen zu orientieren. Diese sind unter anderem:

  1. 1. Orientierung an einem umfassenden Gesundheitsbegriff,
  2. 2. systematische Gesundheitsberichterstattung,
  3. 3. Weiterentwicklung der Organisation und der Aufgaben des Öffentlichen Gesundheitsdienstes (ÖGD),
  4. 4. Versorgungsforschung, um bedarfsorientierte Planung, Entwicklung und Evaluation zu gewährleisten,
  5. 5. Stärkung der Interdisziplinarität in der Versorgung sowie in der Forschung und Entwicklung mit der Zielsetzung, die Gesundheit für alle zu verbessern und die gesundheitlichen Ungleichheiten zu verringern.

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