§ 4 Fußpfleger-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

Berufsbild

§ 4.

Für den Lehrberuf Fußpfleger wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derartig zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung einer qualifizierten Tätigkeit im Sinne des § 3 befähigt wird.

Pos.

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

1.

Kenntnis der Arbeitsmaterialien und der Hilfsmittel, ihrer Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten

2.

Handhaben und Instandhalten (keine Reparatur) der zu verwendenden Instrumente, Apparate, Geräte Einrichtungen und Arbeitsbehelfe

3.

Richtige energiesparende und schonende Anwendung der Apparate, Geräte und Arbeitsbehelfe sowie eine den Hygienevorschriften entsprechende Reinigung und Pflege der Instrumente

4.

Grundkenntnisse der in der Fußpflege zu verwendenden Mittel, Wirkstoffe und Hilfsmittel in bezug auf ihre Eigenschaften, An- und Verwendungsmöglichkeiten

5.

Persönliche-, Betriebs- und Arbeitshygiene

Kenntnis der Hygiene, Grundkenntnisse der Gesundheitslehre

6.

Kenntnis der in der Fußpflege verwendeten Stoffe sowie sämtlicher im Betrieb verwendeten Präparate in bezug auf ihre Eigenschaften, An- und Verwendungsmöglichkeiten

7.

Arbeitsablauf und Zeiteinteilung in der Fußpflege

Führung der Kundenkartei

8.

Grundkenntnisse der Anatomie (Lehre vom Körperbau), Somatologie (Lehre vom menschlichen Körper) und der speziellen Histologie (Lehre von der Haut und vom Gewebe) sowie Gebiete der Atmung, Ernährung und Stoffwechsel

9.

Berufsbezogene Kenntnis der Anatomie und Physiologie der Füße und Beine sowie Grundkenntnisse über Blut- und Lymphkreislauf, Ernährung, Diabetes und Stoffwechsel

10.

Kenntnis über Beratungs- und Verkaufsgespräch Umgang mit Kunden

Fachkundiges, fallbezogenes Beratungs- und Verkaufsgespräch mit berufsbezogener Ausdrucksweise und Argumentation

11.

Grundkenntnisse der Bewegungslehre der Füße und Beine

12.

Kenntnis und Erkennen der Auswirkungen und Folgen bei Varizen

Kenntnis über vorbeugende Maßnahmen zur Gesunderhaltung der Gefäße der Füße und Beine

13.

Kenntnis der Verwendung von Venen- und Stützstrümpfen, Einlagen und Gesundheitsschuhen

Kenntnis und Erkennen von Fußdeformationen und ihrer Folgeerscheinungen

14.

Kenntnis der Grundsätze der physikalischen Fußpflege (Elektrizität, Wasser, Licht, Wärme und Kälte)

Anwendung der physikalischen Fußpflege (Elektrizität, Wasser, Licht, Wärme und Kälte)

15.

Beurteilung der Haut des Fußes aus fußpflegerischer Sicht

16.

Fußmassage, Beinmassage (ausgenommen Massagen zu Heilzwecken); Kräuteranwendung; Verabreichen von Fußbädern; Aromen

17.

Erkennen der Formen und Deformation von Zehennägeln; Schneiden, Schleifen, Feilen, Fräsen und Lackieren von Zehennägeln

Kenntnis der Spangentechnik, Nagelprothetik und der Orthese, Behandlung und Normalisierung eingewachsener Zehennägel

18.

Kenntnis über Haut- und Nagelveränderungen; Behandlungsge- und -verbote

19.

Kenntnis der Ersten Hilfe

20.

Anlegen von Druckschutzverbänden und Kompressen

Kenntnis über die Behandlung des Alters- und Diabetikerfußes

21.

Entfernen von Verhärtungen, Hühneraugen Schwielen und verhornten Hautstellen

Entfernen von Hühneraugen auch zB im Nagelfalz, Nagelbett und Hornhautwucherungen

22.

Hand- und Nagelpflege (Maniküre); Lackieren der Fingernä

Handmassage

23.

Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 BAG)

24.

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit

25.

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften

26.

Abfalltrennung, Wertguttrennung und Recycling

   

Schlagworte

Anwendungsmöglichkeit, Betriebshygiene, Blutkreislauf, Beratungsgespräch, Venenstrumpf, Hautveränderung, Behandlungsgebot, Behandlungsverbot, Altersfuß, Handpflege

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2023

Gesetzesnummer

10007853

Dokumentnummer

NOR12088181

alte Dokumentnummer

N5199658934J

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