1. Unterabschnitt
VERWENDUNG IM HÖHEREN AUSWÄRTIGEN DIENST IM INLAND Verwendungsbezeichnung „Botschafter''
§ 4
§ 4. Die Verwendungsbezeichnung „Botschafter'' haben folgende Beamte des höheren auswärtigen Dienstes während ihrer Verwendung im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten in Wien zu führen:
- 1. unbeschadet ihrer Funktionsgruppe und Gehaltsstufe:
- a) der Generalsekretär für auswärtige Angelegenheiten,
- b) dessen Stellvertreter,
- c) die Leiter von Sektionen,
- d) der Leiter des Kabinetts des Bundesministers,
- e) der Leiter des Generalinspektorates,
- f) der Leiter der Gruppe „Völkerrechtsbüro'' und
- g) der Leiter der Abteilung „Protokoll'';
- 2. die in der Folge genannten Beamten der Verwendungsgruppe A 1, wenn ihnen zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 13 dieser Verwendungsgruppe gebührt:
- a) die Stellvertreter von Sektionsleitern und
- b) die Gruppenleiter, auf die Z 1 lit. b oder f nicht anzuwenden ist.
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