Berufsbild
§ 4.
Für den Lehrberuf Fußpfleger wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derartig zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung einer qualifizierten Tätigkeit im Sinne des § 3 befähigt wird.
Pos. | 1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr |
1. | Kenntnis der Arbeitsmaterialien und der Hilfsmittel, ihrer Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten | |
2. | Handhaben und Instandhalten (keine Reparatur) der zu verwendenden Instrumente, Apparate, Geräte Einrichtungen und Arbeitsbehelfe | |
3. | Richtige energiesparende und schonende Anwendung der Apparate, Geräte und Arbeitsbehelfe sowie eine den Hygienevorschriften entsprechende Reinigung und Pflege der Instrumente | |
4. | Grundkenntnisse der in der Fußpflege zu verwendenden Mittel, Wirkstoffe und Hilfsmittel in bezug auf ihre Eigenschaften, An- und Verwendungsmöglichkeiten | |
5. | Persönliche-, Betriebs- und Arbeitshygiene | Kenntnis der Hygiene, Grundkenntnisse der Gesundheitslehre |
6. | Kenntnis der in der Fußpflege verwendeten Stoffe sowie sämtlicher im Betrieb verwendeten Präparate in bezug auf ihre Eigenschaften, An- und Verwendungsmöglichkeiten | |
7. | Arbeitsablauf und Zeiteinteilung in der Fußpflege | Führung der Kundenkartei |
8. | Grundkenntnisse der Anatomie (Lehre vom Körperbau), Somatologie (Lehre vom menschlichen Körper) und der speziellen Histologie (Lehre von der Haut und vom Gewebe) sowie Gebiete der Atmung, Ernährung und Stoffwechsel | |
9. | Berufsbezogene Kenntnis der Anatomie und Physiologie der Füße und Beine sowie Grundkenntnisse über Blut- und Lymphkreislauf, Ernährung, Diabetes und Stoffwechsel | |
10. | Kenntnis über Beratungs- und Verkaufsgespräch Umgang mit Kunden | Fachkundiges, fallbezogenes Beratungs- und Verkaufsgespräch mit berufsbezogener Ausdrucksweise und Argumentation |
11. | Grundkenntnisse der Bewegungslehre der Füße und Beine | |
12. | Kenntnis und Erkennen der Auswirkungen und Folgen bei Varizen | Kenntnis über vorbeugende Maßnahmen zur Gesunderhaltung der Gefäße der Füße und Beine |
13. | Kenntnis der Verwendung von Venen- und Stützstrümpfen, Einlagen und Gesundheitsschuhen | Kenntnis und Erkennen von Fußdeformationen und ihrer Folgeerscheinungen |
14. | Kenntnis der Grundsätze der physikalischen Fußpflege (Elektrizität, Wasser, Licht, Wärme und Kälte) | Anwendung der physikalischen Fußpflege (Elektrizität, Wasser, Licht, Wärme und Kälte) |
15. | Beurteilung der Haut des Fußes aus fußpflegerischer Sicht | |
16. | Fußmassage, Beinmassage (ausgenommen Massagen zu Heilzwecken); Kräuteranwendung; Verabreichen von Fußbädern; Aromen | |
17. | Erkennen der Formen und Deformation von Zehennägeln; Schneiden, Schleifen, Feilen, Fräsen und Lackieren von Zehennägeln | Kenntnis der Spangentechnik, Nagelprothetik und der Orthese, Behandlung und Normalisierung eingewachsener Zehennägel |
18. | Kenntnis über Haut- und Nagelveränderungen; Behandlungsge- und -verbote | |
19. | Kenntnis der Ersten Hilfe | – |
20. | Anlegen von Druckschutzverbänden und Kompressen | Kenntnis über die Behandlung des Alters- und Diabetikerfußes |
21. | Entfernen von Verhärtungen, Hühneraugen Schwielen und verhornten Hautstellen | Entfernen von Hühneraugen auch zB im Nagelfalz, Nagelbett und Hornhautwucherungen |
22. | Hand- und Nagelpflege (Maniküre); Lackieren der Fingernä | Handmassage |
23. | Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 BAG) | |
24. | Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit | |
25. | Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften | |
26. | Abfalltrennung, Wertguttrennung und Recycling | |
Schlagworte
Anwendungsmöglichkeit, Betriebshygiene, Blutkreislauf, Beratungsgespräch, Venenstrumpf, Hautveränderung, Behandlungsgebot, Behandlungsverbot, Altersfuß, Handpflege
Zuletzt aktualisiert am
21.12.2023
Gesetzesnummer
10007853
Dokumentnummer
NOR12088181
alte Dokumentnummer
N5199658934J
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