Stiftungsvermögen und Fördermittelaufbringung
§ 4.
(1) (Anm.: Abs. 1 tritt mit 31.12.2003 in Kraft)
(2) (Anm.: Abs. 2 tritt mit 31.12.2003 in Kraft)
(3) (Anm.: Abs. 3 tritt mit 31.12.2003 in Kraft)
(4) (Anm.: Abs. 4 tritt mit 31.12.2003 in Kraft)
(5) Die Oesterreichische Nationalbank wird ermächtigt,
- 1. Rücklagen des Allgemeinen Reservefonds sowie der freien Reserve in Höhe von 1,5 Milliarden Euro aufzulösen und direkt einem gesonderten Rechnungskreis des bei der Oesterreichischen Nationalbank eingerichteten Fonds zur Förderung der Forschungs- und Lehraufgaben der Wissenschaft zu widmen sowie
- 2. 75 Millionen Euro jährlich an die Stiftung auszuschütten.
Schlagworte
Forschungsaufgabe
Zuletzt aktualisiert am
18.05.2018
Gesetzesnummer
20003092
Dokumentnummer
NOR40048188
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