Stiftungsvermögen und Fördermittelaufbringung
§ 4.
(1) Die Stiftung hat ein Stiftungskapital von einer Million Euro, welches ertragbringend anzulegen ist. Als Fördermittel sind die Erträgnisse aus dem Stiftungskapital vorbehaltlich des § 13 Abs. 1 und die Dotierungen gemäß Abs. 2 und 3 an die Begünstigten gemäß § 3 auszuschütten.
(2) Die Stiftung ist jährlich mit
- 1. jenen Mitteln, die im Rahmen der Ermächtigung gemäß Abs. 5 von der Oesterreichischen Nationalbank ausgeschüttet werden sowie
- 2. Zuwendungen aus Zinserträgen aus dem ERP-Fonds gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 lit. b ERP-Fonds-Gesetz, BGBl. Nr. 207/1962,
zu dotieren.
(3) Die Stiftung kann darüber hinaus auch mit jeweils hiefür im jährlichen Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mitteln dotiert werden.
(4) Das Stiftungskapital gemäß Abs. 1 ist im Rahmen der ersten Dotierung gemäß Abs. 2 zu gleichen Teilen aus den von der Oesterreichischen Nationalbank und den vom ERP-Fonds zur Verfügung gestellten Mitteln zu bilden.
(5) Die Oesterreichische Nationalbank wird ermächtigt,
- 1. Rücklagen des Allgemeinen Reservefonds sowie der freien Reserve in Höhe von 1,5 Milliarden Euro aufzulösen und direkt einem gesonderten Rechnungskreis des bei der Oesterreichischen Nationalbank eingerichteten Fonds zur Förderung der Forschungs- und Lehraufgaben der Wissenschaft zu widmen sowie
- 2. 75 Millionen Euro jährlich an die Stiftung auszuschütten.
Schlagworte
Forschungsaufgabe
Zuletzt aktualisiert am
18.05.2018
Gesetzesnummer
20003092
Dokumentnummer
NOR40048170
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