§ 4  FreiwG

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2012

Freiwilligenbericht und Internetportal

§ 4.

(1) Der/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz erstellt unter Mitwirkung des Österreichischen Freiwilligenrates und im Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/in für Wirtschaft, Familie und Jugend in periodischen Abständen einen Bericht über die Lage und Entwicklung des freiwilligen Engagements in Österreich.

(2) Als zentrales Informations- und Vernetzungsmedium über und für das freiwillige Engagement in Österreich ist ein Internetportal beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz einzurichten.

Schlagworte

Informationsmedium

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2023

Gesetzesnummer

20007753

Dokumentnummer

NOR40137435

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