§ 4 Freistempelabdrucke zur Gebührenentrichtung

Alte FassungIn Kraft seit 15.1.1982

Örtliche Zuständigkeit siehe § 3

Aufnahme des Betriebes

§ 4.

(1) Vor Aufnahme des durch die örtlich zuständige Finanzlandesdirektion genehmigten Betriebes einer Freistempelmaschine muß diese dem Finanzamt vom Erzeuger oder seinem inländischen Bevollmächtigten vorgeführt werden.

(2) Das Finanzamt hat zu prüfen, ob die vorgeführte Freistempelmaschine mit der im Bescheid der Finanzlandesdirektion genannten Freistempelmaschine ident ist und ob sie die zur Sicherung des Zählwerkes und des Freistempels erforderlichen Vorrichtungen besitzt. Ferner ist zu prüfen, ob der Freistempelabdruck den Vorschriften dieser Verordnung entspricht und die zugeteilte Kennzahl enthält. Ergibt diese Prüfung Unstimmigkeiten oder Zweifel, ist umgehend der örtlich zuständigen Finanzlandesdirektion zu berichten.

(3) Entsprechen die vorgeführte Freistempelmaschine und der Freistempelabdruck den Vorschriften dieser Verordnung und dem Genehmigungsbescheid der Finanzlandesdirektion, so hat das Finanzamt die Freistempelmaschine durch Anbringen eines Sicherheitsplättchens vor dem Sicherheitsschloß zu sichern.

Örtliche Zuständigkeit siehe § 3

Schlagworte

Stempelmaschinenprüfung

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2025

Gesetzesnummer

10004372

Dokumentnummer

NOR12047710

alte Dokumentnummer

N31982171650

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