§ 4 Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für Finanzen

Alte FassungIn Kraft seit 12.1.2017

Zielvorgaben

§ 4.

(1) Für §§ 2 und 3 gilt: Der Frauenanteil ist – unter Berücksichtigung möglicher Nachbesetzungen – tendenziell zu erhöhen. Als Ziel des Finanzressorts sind die nachfolgenden Werte anzustreben, die nach den Kennzahlen gemäß Anlage 1 zu erheben sind.

  • Frauenanteil 31. Dezember 2015:
  • Frauenanteil 31. Dezember 2019:
  1. von 0 %
  1. auf 10 %
  1. bis 10 %
  1. auf 20 %
  1. bis 25 %
  1. auf 35 %
  1. bis 35 %
  1. auf 50 %
  

(2) Das Controlling der Zielerreichungsgrade des Frauenanteils erfolgt – aufgrund der Bestrebungen um eine Vereinheitlichung der Kennzahlen und Zielwertvorgaben – über die im Konsolidierungspfad des Personalplans 2015 hinterlegten Kennzahlendefinition.

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2018

Gesetzesnummer

20009778

Dokumentnummer

NOR40190255

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