Auswahlkriterien
§ 4.
(1) In Bewerbungsgesprächen sind frauendiskriminierende Fragestellungen (wie Familienplanung) unzulässig.
(2) Bei der Beurteilung der Eignung von Bewerberinnen und Bewerbern dürfen keine Auswahl- und Bewertungskriterien herangezogen werden, die sich an einem diskriminierenden, rollenstereotypen Verständnis der Geschlechter orientieren. Insbesondere sind die Auswahlkriterien gemäß § 5 B-GlBG zu beachten.
Schlagworte
Auswahlkriterium
Zuletzt aktualisiert am
25.08.2023
Gesetzesnummer
20007866
Dokumentnummer
NOR40140278
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