§ 4.
(1) Vorgesetzte und Personalabteilungen übernehmen durch eine aktive Mitgestaltung der Umsetzung, insbesondere durch Erarbeitung und Kommunikation frauenfördernder Maßnahmen eine Vorbildfunktion.
(2) Die Führungskräfte sind für die Umsetzung von frauenfördernden Maßnahmen durch verpflichtende begleitende Maßnahmen (z. B. Schulungen, Information) verantwortlich.
(3) Führungskräfte haben Frauen bei der Gestaltung ihrer Laufbahn aktiv zu unterstützen. In den Mitarbeiter/innengesprächen ist auf die Ziele des Frauenförderungsplanes des Ressorts hinzuweisen.
Schlagworte
Mitarbeiterin
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2021
Gesetzesnummer
20010537
Dokumentnummer
NOR40210955
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