§ 4 Forstfachschule

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1991

§ 4.

Internen und halbinternen Schülern ist für einen durch Teilnahme an schulischen Lehrfahrten und Exkursionen bedingten gänzlichen Verpflegungsausfall ein Verpflegungskostenrückersatz zu leisten, welcher mit 4,5 Punkten pro Tag festgesetzt wird.

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2018

Gesetzesnummer

10010674

Dokumentnummer

NOR12135659

alte Dokumentnummer

N8199116384J

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