§ 4 Förderung der Special Olympics Welt-Winterspiele für Geistig- und Mehrfachbehinderte 1993 durch eine Sonderpostmarke mit Zuschlag

Alte FassungIn Kraft seit 05.12.1992

§ 4.

Mit der Vollziehung des § 1 Abs. 2 und § 3 ist der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz, für alle anderen Bestimmungen der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betraut, für § 1 Abs. 2 und § 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2018

Gesetzesnummer

10012115

Dokumentnummer

NOR12152894

alte Dokumentnummer

N9199214978L

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