§ 4 FOnErklV

Alte FassungIn Kraft seit 28.12.2006

§ 4.

(1) Umsatzsteuervoranmeldungen sind elektronisch erstmals für den Zeitraum April 2003 zu übermitteln.

(2) Die elektronische Übermittlung der Zusammenfassenden Meldung hat bis zum 15. des auf den Kalendermonat zweitfolgenden Kalendermonats zu erfolgen. Bei vierteljährlichem Voranmeldungszeitraum hat diese Übermittlung bis zum 15. des auf das Kalendervierteljahr zweitfolgenden Kalendermonats zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20005197

Dokumentnummer

NOR40086049

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)