§ 4.
Die Einfuhr von Fleisch – ausgenommen Geflügel und Wild – darf nur aus vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz zugelassenen ausländischen Schlacht-, Zerlege- oder Verarbeitungsbetrieben oder außerhalb dieser Betriebe gelegenen Kühlhäusern erfolgen.
Schlagworte
Schlachtbetrieb, Zerlegebetrieb
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2025
Gesetzesnummer
10010475
Dokumentnummer
NOR12133922
alte Dokumentnummer
N8198513445L
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