§ 4.
(1) Bei Milchproduzenten, die den Ab-Hof-Verkauf von Milch vor dem 1. Mai 1986 angemeldet haben, ist der dadurch entstandene Schaden, daß Milch gemäß Weisung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz nicht in Verkehr gebracht werden durfte, durch den Landeshauptmann mit einem Pauschalbetrag pro Liter einheitlich für das Land festzusetzen, wobei jedoch ein Mindestpreis von 9 S und ein Höchstpreis von 12 S zugrunde zu legen ist. Die Milchmenge ist nach dem Durchschnitt der letzten drei Jahre im vergleichbaren Zeitraum zu ermitteln. Ist die Ermittlung von Durchschnittswerten der letzten drei Jahre nicht möglich, da der Ab-Hof-Verkauf erst zu einem späteren Zeitpunkt angemeldet wurde, sind die Werte vergleichbarer Produktionsbetriebe zugrunde zu legen.
(2) Schäden, die beim Ab-Hof-Verkauf von Erzeugnissen aus Milch entstanden sind, werden unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 9 erfaßt.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2018
Gesetzesnummer
10010518
Dokumentnummer
NOR12134292
alte Dokumentnummer
N8198711538Y
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