§ 4 Finanzielle Hilfe aus Anlaß der Nuklearkatastrophe in Tschernobyl für den Bereich Wild mit Ausnahme des Wildhandels

Alte FassungIn Kraft seit 21.3.1987

§ 4.

Schadenserhebungen der Landeshauptmänner, die bereits vor der Erlassung dieser Verordnung unter Berücksichtigung der in den §§ 2 und 3 enthaltenen Grundsätze durchgeführt wurden, gelten als Schadenserhebungen im Sinne dieser Verordnung.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2018

Gesetzesnummer

10010517

Dokumentnummer

NOR12134264

alte Dokumentnummer

N8198710100Y

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