§ 4 Finanzielle Hilfe aus Anlaß der Nuklearkatastrophe in Tschernobyl an Gemüsebauern, Ribiselbauern und Haltern von Schafen und Ziegen

Alte FassungIn Kraft seit 09.8.1986

§ 4.

Der Ermittlung der betragsmäßigen Höhe des Schadens beim Gemüseanbau und beim Ribiselanbau ist das arithmetische Mittel aus dem Erzeugerpreis oder dem Genossenschaftspreis – bei nichtbuchführenden Landwirten inklusive der Umsatzsteuer, bei buchführenden Landwirten exklusive der Umsatzsteuer – im Durchschnitt der letzten drei Jahre des vergleichbaren Zeitraumes zugrunde zu legen.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2018

Gesetzesnummer

10010494

Dokumentnummer

NOR12134091

alte Dokumentnummer

N8198611525Y

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