§ 4 Finanzielle Hilfe aus Anlaß der Nuklearkatastrophe in Tschernobyl an die Geschädigten in der Milchwirtschaft

Alte FassungIn Kraft seit 24.12.1987

§ 4.

(1) Bei Milchproduzenten, die den Ab-Hof-Verkauf von Milch vor dem 1. Mai 1986 angemeldet haben, ist der dadurch entstandene Schaden, daß Milch gemäß Weisung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz nicht in Verkehr gebracht werden durfte, durch den Landeshauptmann mit einem Pauschalbetrag pro Liter einheitlich für das Land festzusetzen, wobei jedoch ein Mindestpreis von 9 S und ein Höchstpreis von 12 S zugrunde zu legen ist. Die Milchmenge ist nach dem Durchschnitt der letzten drei Jahre im vergleichbaren Zeitraum zu ermitteln. Ist die Ermittlung von Durchschnittswerten der letzten drei Jahre nicht möglich, da der Ab-Hof-Verkauf erst zu einem späteren Zeitpunkt angemeldet wurde, sind die Werte vergleichbarer Produktionsbetriebe zugrunde zu legen.

(2) Schäden, die beim Ab-Hof-Verkauf von Erzeugnissen aus Milch entstanden sind, werden unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 9 erfaßt.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2018

Gesetzesnummer

10010518

Dokumentnummer

NOR12134292

alte Dokumentnummer

N8198711538Y

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