Inkrafttreten
§ 4.
(1) Die Bestimmungen der §§ 1 bis 3 betreffend der Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Finanz- und Rechnungswesenassistenz treten mit 1. Juni 2012 in Kraft.
(2) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Buchhaltung, BGBl. II Nr. 17/2004 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, treten unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 31. Mai 2012 außer Kraft.
(3) Lehrlinge, die am 31. Mai 2012 im Lehrberuf Buchhaltung ausgebildet werden, können gemäß den in Abs. 2 angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß § 1 Z 2 und § 6 Z 2 der Verordnung über die Lehrabschlussprüfungen in den kaufmännisch-administrativen Lehrberufen (Prüfungsordnung für den Lehrberuf Buchhaltung) antreten.
(4) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Buchhaltung zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Finanz- und Rechnungswesenassistenz voll anzurechnen.
Schlagworte
Finanzassistenz
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2020
Gesetzesnummer
20007849
Dokumentnummer
NOR40140143
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