§ 4.
Falls zur Verarbeitung zu Speisefetten geeignete und andere Fettstoffe mit denselben Maschinen verarbeitet werden, sind diese vor der Erzeugung von Speisefett jeweils gründlich und sorgfältig zu reinigen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1975
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2018
Gesetzesnummer
10010286
Dokumentnummer
NOR12130438
alte Dokumentnummer
N8195729459L
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