§ 4 Fernwärmeförderungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Grundsätze der Förderung

§ 4.

(1) Bei der Gewährung der Förderungen ist darauf Bedacht zu nehmen, daß sie

  1. 1. den in den §§ 2 und 3 angeführten Zwecken dienen,
  2. 2. im volkswirtschaftlichen, insbesondere im energiewirtschaftlichen Interesse unter besonderer Beachtung des ausgewogenen und rationellen Einsatzes einzuführender Primärenergieträger der Entlastung der Handelsbilanz von Energieimporten und der Koordination der leitungsgebundenen Energieträger geboten erscheinen,
  3. 3. zur Verbesserung der regionalen wirtschaftlichen, insbesondere arbeitsmarktpolitischen Gegebenheiten beitragen,
  4. 4. den Umweltschutz, insbesondere durch die Verminderung der Gesamtemissionen von Schadstoffen verbessern; und daß
  5. 5. die Durchführung des geplanten Vorhabens ohne Förderung nicht oder nicht im notwendigen Umfang oder erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich wäre.

(2) Ein Vorhaben im Sinne des § 1 Abs. 2 kann nur gefördert werden, wenn seine Durchführbarkeit unter Berücksichtigung der Förderung finanziell gesichert ist. Vorhaben zur Anschaffung, Herstellung oder Erweiterung von Anlagen zur Erzeugung von Fernwärme dürfen nur unter der Voraussetzung gefördert werden, daß diese Anlagen mit Einrichtungen, Betriebsweisen und Reinigungsverfahren zur Verringerung von Umweltbelastungen ausgestattet werden, die dem Stand der Technik entsprechen. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen. Der Förderungswerber hat nach Maßgabe seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und des sich für ihn aus der Vorhabensdurchführung unmittelbar ergebenden Vorteiles zur Finanzierung des Vorhabens beizutragen.

(3) Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Förderungen besteht nicht.

(4) Eine Förderung nach diesem Bundesgesetz ist unzulässig, wenn für das Fernwärmeausbauprojekt eine andere Förderung durch den Bund gewährt wird. Dies gilt nicht für die Förderung für Heizwerke oder Heizkraftwerke, die auf Basis Biomasse betrieben werden, und für Leitungsinvestitionen, soweit die Leitungen mit Wärme aus Biomasseanlagen gespeist werden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 744/1988

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2018

Gesetzesnummer

10006731

Dokumentnummer

NOR12073492

alte Dokumentnummer

N5198225423L

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