§ 4.
(1) Diese Verordnung ist erstmals auf die Jahresmeldung zum 31. Dezember 2005 anzuwenden. Unterpunkt III.6. der ergänzenden Angaben zur Vermögensaufstellung und Ertragsrechnung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft der Anlage 4 ist erstmals auf die Jahresmeldung zum 31. Dezember 2006 anzuwenden.
(2) Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Änderung von Formblättern für Pensionskassen, BGBl. II Nr. 14/2002, tritt mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft.
Schlagworte
Veranlagungsgemeinschaft
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2022
Gesetzesnummer
20004492
Dokumentnummer
NOR40073322
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