§ 4 FBJMV

Alte FassungIn Kraft seit 16.12.2005

§ 4.

(1) Diese Verordnung ist erstmals auf die Jahresmeldung zum 31. Dezember 2005 anzuwenden. Unterpunkt III.6. der ergänzenden Angaben zur Vermögensaufstellung und Ertragsrechnung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft der Anlage 4 ist erstmals auf die Jahresmeldung zum 31. Dezember 2006 anzuwenden.

(2) Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Änderung von Formblättern für Pensionskassen, BGBl. II Nr. 14/2002, tritt mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft.

Schlagworte

Veranlagungsgemeinschaft

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2022

Gesetzesnummer

20004492

Dokumentnummer

NOR40073322

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