§ 4 Fakultät für Bauingenieurwesen – Architektur – Universität Innsbruck

Alte FassungIn Kraft seit 27.8.1966

§ 4. Veränderung in den Rechten und Pflichten

(1) Der Fonds, das Bundesland Tirol und die Stadtgemeinde Innsbruck verpflichten sich, die für die Fakultät bestimmten Grundstücke, Gebäude und Einrichtungen bis längstens 30. September 1976 in das Eigentum des Bundes zu übertragen und die erforderlichen Urkunden für den Eigentumsübergang über Aufforderung des Bundes zu unterzeichnen.

(2) Die Verpflichtungen des Fonds erlöschen mit dem Zeitpunkt der Übergabe der Grundstücke sowie der fertiggestellten und eingerichteten Gebäude an den Bund.

(3) Soweit Verpflichtungen des Fonds erlöschen (Abs. 2), ist er berechtigt, durch freiwillige Leistungen die Universität zu fördern. Insbesondere (Abs. 2), ist er berechtigt, durch freiwillige Leistungen zum Ausbau der Fakultät beizutragen.

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2025

Gesetzesnummer

10009288

Dokumentnummer

NOR12118688

alte Dokumentnummer

N7196610565O

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)