§ 4 FachKBV

Alte FassungIn Kraft seit 12.10.1996

Prüfung der grundlegenden Fachkenntnisse

§ 4.

(1) Eine Prüfung der grundlegenden Fachkenntnisse in den in § 4 Abs. 6 Z 3 UGStVG angeführten Bereichen hat der Beurteilung zu dienen, ob das für eine Durchführung einer Umweltbegutachtung erforderliche Fachwissen in einem interdisziplinären Zusammenhang vorhanden ist (Beurteilungsziel).

(2) Die Erfüllung des in Abs. 1 angeführten Beurteilungszieles ist auf Grund einer mündlichen Befragung zu beurteilen. Die Prüfung der grundlegenden Fachkenntnisse ist von Sachverständigen im Sinne des § 4 Abs. 6 UGStVG in der Gesamtdauer von etwa 90 bis 120 Minuten durchzuführen.

(3) Aus jedem der im folgenden angeführten Bereiche sind unter Bedachtnahme auf die jeweils beantragten Sektoren umweltrelevante Fragen aus einem oder mehreren nachstehend genannten Gebieten zu entnehmen. Auf jene Bereiche, die nicht die Schwerpunkte der jeweiligen persönlichen Ausbildung bzw. der beruflichen Erfahrung bildeten, ist besonderer Wert zu legen:

  1. 1. Im Bereich „Methodologien der Umweltbetriebsprüfung“ können Fragen aus folgenden Gebieten entnommen werden:
  1. a) Systemprüfung,
  2. b) Audittechnik,
  3. c) qualitative Methoden der Befragung, Beobachtung und Inhaltsanalyse.
  1. 2. Im Bereich „Managementinformation und -verfahren“ können Fragen aus folgenden Gebieten entnommen werden:
  1. a) Umwelt- und Risikomanagement,
  2. b) Öko-Controlling,
  3. c) Umweltinformationssysteme,
  4. d) Umwelt- und Risikokommunikation,
  5. e) ökologische Bewertungsmethoden standortbezogener Umweltanalysen.
  1. 3. Im Bereich „Ökologie und naturwissenschaftliche Grundlagen“ können Fragen aus folgenden Gebieten entnommen werden:
  1. a) Grundlagen ökologischer Kreisläufe und Systemzusammenhänge,
  2. b) Emissions-, Diffusions- und Immissionszusammenhänge zwischen betrieblichen Tätigkeiten sowie Ökosystemen, insbesondere im Hinblick auf Emissionen in die Luft, Ableitungen in Gewässer, Umgang mit Abfällen, Kontamination des Erdreiches sowie Freisetzung von Wärme, Lärm, Geruch, Staub, Erschütterungen und optische Einwirkungen,
  3. c) Beurteilung der Einwirkung von Schadstoffen, Lärm, Gerüchen, Strahlen und sonstigen Wirkfaktoren auf Mensch und Umwelt.
  1. 4. Im Bereich „Umweltrecht und Inhalte der EMAS-V“ können Fragen aus folgenden Gebieten entnommen werden:
  1. a) EMAS-V und UGStVG,
  2. b) Abfallrecht,
  3. c) bergrechtliches Betriebsanlagenrecht,
  4. d) Chemikalienrecht,
  5. e) gewerbliches Betriebsanlagenrecht,
  6. f) Luftreinhalterecht,
  7. g) Wasserrecht,
  8. h) allgemeines Umweltrecht, insbesondere UVP-G, UIG, Umweltstrafrecht und Umwelthaftungsrecht.
  1. 5. Im Bereich „Allgemeine Umwelttechnik“ können Fragen aus folgenden Gebieten entnommen werden:
  1. a) Grundlagen der Umweltverfahrenstechnik,
  2. b) Abfallbehandlungs- und Verwertungstechnologien,
  3. c) Grundzüge der Energietechnik,
  4. d) Sicherheits- oder Gefahrenanalyse.

(4) Nach Abschluß der Prüfung der grundlegenden Fachkenntnisse ist ein Prüfungsprotokoll zu erstellen, das von den Sachverständigen im Sinne des Abs. 2 zu unterfertigen ist. Das Prüfungsprotokoll hat die Fragen aus den Bereichen und Gebieten anzuführen. Das Prüfungsprotokoll hat ferner Datum, Ort und Zeitdauer der Prüfung der grundlegenden Fachkenntnisse sowie den Namen des Zulassungswerbers bzw. der Zulassungswerberin (Umwelteinzelgutachter/in oder verantwortliche/r Leiter/in eines Gutachter/innenteams) zu enthalten. Insbesondere hat das Protokoll eine zusammenfassende Beschreibung und abschließende qualitative Bewertung der grundlegenden Fachkenntnisse zu enthalten. Eine negative qualitative Bewertung der grundlegenden Fachkenntnisse ist jedenfalls genau zu begründen.

Schlagworte

Managementverfahren, Umweltmanagement, Umweltkommunikation,

Emmissionszusammenhang, Diffusionszusammenhang,

Abfallbehandlungstechnologie, Sicherheitsanalyse

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

10010994

Dokumentnummer

NOR12139975

alte Dokumentnummer

N8199658360J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)