Prüfung der Gleichwertigkeit
§ 4
(1) Vor der Durchführung des Verfahrens zur Eintragung in die Psychotherapeutenliste hat der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales die Gleichwertigkeit der fachlichen Qualifikation zu prüfen. Maßstab für die Prüfung der Gleichwertigkeit ist die fachliche Qualifikation entsprechend einer in der Republik Österreich absolvierten Ausbildung zum Psychotherapeuten gemäß dem Psychotherapiegesetz. Der Anerkennungswerber hat zum Nachweis seiner fachlichen Qualifikation dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales ein Diplom gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 dieses Bundesgesetzes vorzulegen. Zur Beurteilung der im Ausland erworbenen Qualifikation und deren Gleichwertigkeit ist erforderlichenfalls ein Sachverständigengutachten einzuholen.
(2) Unterscheidet sich die absolvierte Ausbildung wesentlich von der entsprechenden Ausbildung an anerkannten Ausbildungseinrichtungen in der Republik Österreich, so ist eine Ausgleichsmaßnahme zu absolvieren. Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat als Ausgleichsmaßnahme einen Anpassungslehrgang und eine Eignungsprüfung festzulegen. Eine der Ausgleichsmaßnahmen ist nach Wahl des Anerkennungswerbers zu absolvieren.
(3) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat innerhalb von vier Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen betreffend die fachliche Qualifikation im jeweiligen Einzelfall mit Bescheid festzustellen,
- 1. ob die fachlich theoretische und fachlich praktische Qualifikation im wesentlichen einer der in der Republik Österreich anerkannten Ausbildungen gemäß dem Psychotherapiegesetz entspricht oder,
- 2. sofern sich die ausländische Qualifikation in wesentlichen Inhalten von der österreichischen Qualifikation unterscheidet, in welcher Weise und in welchem Umfang für die Berufszulassung in Österreich ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung zu absolvieren sind.
(4) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat für die Durchführung der Prüfung der Gleichwertigkeit der fachlichen Qualifikation sowie für die Festlegung der Inhalte der Eignungsprüfung und des Anpassungslehrgangs nähere Vorschriften durch Verordnung festzulegen.
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