§ 4 EvalVO

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1997

Evaluierungsarten

§ 4.

(1) Evaluierungsarten sind insbesondere

  1. 1. Bewertung von Forschungstätigkeiten durch externe Fachleute (§ 5);
  2. 2. Sachverständigenbefragungen und -gutachten;
  3. 3. Lehrveranstaltungsbewertung durch die Studierenden (§ 6);
  4. 4. sachbezogene Aufbereitung von Kennzahlen, insbesondere aus den Arbeitsberichten der Institutsvorstände und aus der Prüfungsevidenz der Universität.

(2) Die im Einzelfall anzuwendende Evaluierungsart ist, außer bei der Lehrveranstaltungsbewertung durch die Studierenden, vom evaluierungszuständigen Organ sachgerecht auszuwählen und unter Beachtung der §§ 5 bis 7 zu gestalten.

Schlagworte

Sachverständigengutachten

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2018

Gesetzesnummer

10010035

Dokumentnummer

NOR12126733

alte Dokumentnummer

N7199712543Y

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