Evaluierungsarten
§ 4.
(1) Evaluierungsarten sind insbesondere
- 1. Bewertung von Forschungstätigkeiten durch externe Fachleute (§ 5);
- 2. Sachverständigenbefragungen und -gutachten;
- 3. Lehrveranstaltungsbewertung durch die Studierenden (§ 6);
- 4. sachbezogene Aufbereitung von Kennzahlen, insbesondere aus den Arbeitsberichten der Institutsvorstände und aus der Prüfungsevidenz der Universität.
(2) Die im Einzelfall anzuwendende Evaluierungsart ist, außer bei der Lehrveranstaltungsbewertung durch die Studierenden, vom evaluierungszuständigen Organ sachgerecht auszuwählen und unter Beachtung der §§ 5 bis 7 zu gestalten.
Schlagworte
Sachverständigengutachten
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2018
Gesetzesnummer
10010035
Dokumentnummer
NOR12126733
alte Dokumentnummer
N7199712543Y
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