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§ 4 Europäische Zahlungsunion - Protokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.4.1957

§ 4

Jedes Mitglied der Organisation, das gemäß den Bestimmungen des Artikels 32 des Abkommens diesem beitritt, bevor es in Kraft ist, kann diesem Protokoll beitreten, wobei die Bedingungen dieses Beitritts und der Zeitpunkt, zu dem er wirksam wird, von der Organisation zu bestimmen sind.

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