§ 4 Ersatz der Lehrzeit auf Grund schulmäßiger Ausbildung in land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen

Alte FassungIn Kraft seit 07.4.1994

§ 4.

Für in der Anlage bei einzelnen Schulen nicht angeführte Lehrberufe können Lehrzeitersätze im Einzelfall gemäß § 28 Abs. 3 des Berufsausbildungsgesetzes vereinbart werden. Soferne es sich hiebei um einen Lehrberuf handelt, der mit einem für diese Schule in der Anlage festgelegten Lehrberuf verwandt ist, darf das Ausmaß des Lehrzeitersatzes jedoch weder das in der Lehrberufsliste festgelegte Ausmaß der Verwandtschaft noch das in der Anlage für den verwandten Lehrberuf angegebene Ausmaß des Lehrzeitersatzes übersteigen.

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2018

Gesetzesnummer

10007476

Dokumentnummer

NOR12081951

alte Dokumentnummer

N5199419961L

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