Bestellung und Abberufung der Mitglieder
§ 4.
Die Bestellung und Abberufung der in § 3 Abs. 1 bis 3 genannten Mitglieder des Forums obliegt dem Bundeskanzler. Soweit es sich dabei um Bedienstete aus dem Planstellenbereich eines anderen Bundesministeriums handelt, bedarf er zur Ernennung des Einvernehmens mit dem betreffenden Bundesminister.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Gesetzesnummer
10001062
Dokumentnummer
NOR12013267
alte Dokumentnummer
N1199011781J
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