Geschäftsführung
§ 4
(1) Die Gesellschaft hat einen/eine Geschäftsführer/in, der/die die Gesellschaft nach außen vertritt. Der/die Geschäftsführer/in wird nach öffentlicher Ausschreibung von dem/der Bundesminister/in für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz für höchstens fünf Jahre nach den Bestimmungen des Stellenbesetzungsgesetzes BGBl. I Nr. 26/1998, in der jeweils geltenden Fassung, bestellt.
(2) Der/die Bundesminister/in für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz kann der Geschäftsführung allgemeine Weisungen oder Weisungen im Einzelfall erteilen.
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